Rechtsinfo

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Stand 11/2014

Im Ministerrat wurde eine Gesetzesvorlage zur Wohnrechtsnovelle 2015 beschlossen.

Einerseits betrifft dies die Reparatur des Zubehör-Wohnungseigentums – d.h., dass auch das nicht im Grundbuch eingetragene Zubehör, soweit sich dies aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder einer gerichtlichen Entscheidung betreffend Nutzwertermittlung oder -festsetzung eindeutig ergibt, sehr wohl zur Wohnung gehört.

„Die Eintragung des Wohnungseigentums an einem Wohnungseigentumsobjekt erstreckt sich auch auf dessen Zubehörobjekte nach § 2 Abs. 3, soweit sich deren Zuordnung zum Wohnungseigentumsobjekt aus dem Wohnungseigentumsvertrag oder der gerichtlichen Entscheidung im Zusammenhalt mit der Nutzwertermittlung oder -festsetzung eindeutig ergibt.“