Fragen & Antworten

Allgemein

Im Falle eines gesicherten Schließsystems ist eine Bestätigung der Hausverwaltung vorzulegen. Bei moderneren Schließsystemen wird auch die Kopie der Sicherungskarte benötigt. Die Kosten für die Nachmachung sind vom Besteller zu tragen.

Nein, solche Lagerungen im Gang, genauso wie im Bereich der Türschwelle, sind aus bau- und feuerpolizeilichen Gründen verboten. Weiters handelt es sich in der Regel um einen Verstoß gegen die Hausordnung.

Wir empfehlen, zuerst das direkte Gespräch mit dem Nachbarn zu suchen. Bei weiterer Störung kann dies der Hausverwaltung gemeldet werden. Sollte es zu nächtlicher Ruhestörung kommen, ist die Polizei zu verständigen.

Nach Abschluss der Sanierungsarbeiten erhalten wir vom beauftragten Professionisten die Rechnung, in der auch der mittels Subzähler ermittelte Strommehrverbrauch angeführt ist. Mit der Einreichung der Rechnung bei der Versicherung, fordern wir somit auch den Ersatz der Kosten für den Strommehrverbrauch ein. Falls uns Ihre Kontodaten (IBAN) nicht vorliegen, ersuchen wir um Bekanntgabe, damit wir Ihnen das Geld von Seiten der Gebäudeversicherung überweisen können.

Nein, Inventargegenstände finden in der Gebäudeversicherung keine Deckung. Diesbezüglich empfehlen wir Ihnen, sich an Ihre Haushaltsversicherung zu wenden.

Miete

Hierfür gibt es mehrere mögliche Gründe, die häufigsten sind folgende:

  • Zum Jahresbeginn wird die monatliche Betriebskostenpauschale auf das erforderliche Ausmaß angepasst. Dies kann zu einer Erhöhung, aber auch zu einer Verringerung führen.
  • Aufgrund Ihrer mietvertraglichen Vereinbarung ist der Hauptmietzins möglicherweise wertgesichert. Wird der vereinbarte Schwellenwert erreicht, führt dies zu einer Anpassung des Hauptmietzinses an die in der Zwischenzeit stattgefundene Geldentwertung.

Das Ergebnis aus der Betriebskostenabrechnung des Vorjahres hat entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen jener Mieter zu tragen, der im Zeitpunkt der Abrechnungslegung Mieter ist.

Wir benötigen von Ihnen eine schriftliche, unterschriebene Kündigung. Sobald wir diese erhalten und geprüft haben, übermitteln wir Ihnen ein Schreiben mit allen wichtigen Informationen zum weiteren Ablauf.

Nur wenn dies mit dem Vermieter konkret vereinbart wurde.

Wurden bei der Wohnungsübernahme Schäden festgestellt, die auf Kosten des Mieters repariert werden müssen, kann die Kautionsabrechnung erst nach Erhalt der Rechnung des Professionisten erfolgen. Nach Legung der Abrechnung retournieren wir die Kaution bzw. den Kautionsrest unverzüglich.

Wohnungseigentum

Zur ordentlichen Verwaltung, geregelt in § 28 WEG 2002, zählen beispielsweise die ordnungsgemäße Erhaltung der allgemeinen Teile der Liegenschaft im Sinne des § 3 MRG einschließlich der Behebung ernster Schäden des Hauses in einem Wohnungseigentumsobjekt (z.B. Behebung von Rohrgebrechen, Dachreparaturen, Fassadensanierung bei herabfallenden Fassadenteilen etc.), die Bildung einer angemessenen Rücklage, die angemessene Versicherung der Liegenschaft oder die Erstellung und Vorrätighaltung eines Energieausweises für das gesamte Gebäude.

Die außerordentliche Verwaltung (§ 29 WEG 2002) betrifft Veränderungen an den allgemeinen Teilen der Liegenschaft, die über die Erhaltung hinausgehen, wie etwa nützliche Verbesserungen und setzen solche Maßnahmen das Vorliegen eines Mehrheitsbeschlusses der Wohnungseigentümer voraus.

Der Verwalter hat für größere (abhängig von der jeweiligen Immobilie) Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten mindestens drei Angebote einzuholen. Wir stimmen die erhaltenen Angebote mit den Wohnungseigentümern ab und erteilen sodann den Auftrag an den Bestbieter. Wir setzen ausschließlich auf bewährte und fachlich versierte Professionisten, arbeiten aber auch gerne mit den Handwerkern Ihres Vertrauens zusammen.

Gemäß WEG 2002 hat der Verwalter alle zwei Jahre eine Eigentümerversammlung einzuberufen, soweit nichts anderes vereinbart wurde. Darüber hinausgehende Versammlungen werden auf Wunsch – allerdings gegen Aufwandsersatz – abgehalten.

Die Jahresabrechnung ist jedem Wohnungseigentümer bis spätestens 30. Juni des Folgejahres zu übersenden.

Da es sich um einen Eingriff in das äußere Erscheinungsbild des Hauses handelt, ist für die Montage von Außenjalousien die Zustimmung aller Miteigentümer notwendig. Darüber hinaus ist eventuell die Abklärung mit der zuständigen Behörde erforderlich. Mit der Anbringung an der Fassade bzw. am Fensterrahmen berühren Außenjalousien einen (im Zweifel) als Allgemeinfläche gewidmeten Teil des Hauses. Die Kosten hierfür sind jedenfalls vom jeweiligen Wohnungseigentümer selbst zu tragen.